Arbeitsrecht, Urteile und Entscheidungen - Geschrieben von Rechtsblog Redaktion am Dienstag, September 15, 2009 8:11 - 0 Kommentare

schriftliche Kündigung soll schützen

Im Eifer des Gefechts ergibt schnell ein Wort das Andere und da wird gesagt, was man eigentlich gar nicht so meinte und eigentlich gar nicht sagen wollte. Das trifft im privaten Leben zu aber auch im beruflichen.

Wenn der Chef z.B. seine schlechte Laune zum wierholten Male an seiner Sekräterin auslässt wird diese sich das wohl nicht auf Dauer nicht gefallen lassen und das auch ggü. ihres Chefs verlauten lassen. Evtl. wird sie sogar mündlich Kündigen, wenn der Chef dann auf die Kündigung behaart, sieht es schlecht für die Sekräterin aus.  - Nein sieht es nicht, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Eine Kündigung ist nur rechtens, wenn sie schriftlich abgebegen wurde. Die Unterschrift soll als Beweis dienen und schnelle Entscheidungen vermeiden. (Az.: 2 AZR 659/03)

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